Voice of Africa

in

Landshut

 

 
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Über uns Jahresbericht 2008 Vorstand Projekte Aktuell

Satzung:

Voice of Africa Landshut

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Voice of Africa Landshut“ (VALA). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, danach führt er den Zusatz e.V.

Der VALA ist eine überkonfessionelle politisch unabhängige Vereinigung von Afrikanern, Afrikanerinnen und von Personen, die sich die Förderung der Kulturen zum Ziel gesetzt haben.

Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege der afrikanischen Kulturen, Wahrnehmung afrikanischer Interessen und Förderung der Völkerverständigung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins .

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Vereinstätigkeiten

Der Verein erfüllt den Vereinszweck durch:

1. Durchführung des Landshuter Afrikafestes und andere kultureller Veranstaltungen.

2. Öffentliche Veranstaltungen, wie z. B. Filmvorführungen, Vorträge und Diskussionen und  Seminare, um Menschen anderer Kontinente das kulturelle Leben in Afrika näher zu vermitteln. 

3. Eine auf Verständnis basierende enge Zusammenarbeit mit anderen afrikanischen sowie deutschen und ausländischen Vereinen in der Bundesrepublik Deutschland wird angestrebt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

Der Verein hat:

 

1.         Ordentliche Mitglieder

2.         Ehrenmitglieder

3.         Fördernde Mitglieder

 

Zu 1: Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die sich für das Leben und Ziele des Vereins engagieren will.

Zu 2: Ehrenmitglied kann jede Persönlichkeit werden, die durch ihre Stellung in der Öffentlichkeit und durch ihre Mitarbeit die Ziele und das Ansehen des Vereins fördert.

Zu 3: Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die durch finanzielle oder sonstige Mittel die Ziele des Vereins fördert.

 

Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder.

§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Der Antragssteller erhält die Vereinssatzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt in den Verein wird mit der Aushändigung eines Mitgliedsausweises durch den Vorstand wirksam.

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Der Verein ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Es besteht kein Anspruch auf die Aufnahme.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen teilzunehmen.

An Wahlen und Abstimmungen können nur ordentliche Mitglieder teilnehmen, die ihrer Beitragspflicht nachkommen.

Gewählt werden darf nur jedes ordentliches Mitglied, das seiner Beitragspflicht nachkommt.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereins durch Tat und Wort zu fördern. Es soll die Arbeitsausschüsse nach Kräften unterstützen.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft      

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.

      

Austritt:

Jedes Mitglied ist berechtigt, aus dem Verein auszutreten.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Vor dem Austritt muss das Mitglied alle Vereinseigentümer an den Vereinsvorstand zurückgeben.     

 

Ausschluss:

Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden

·      wenn es wiederholt schwer gegen die Vereinssatzung verstoßen hat.

·      wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt und                

·      wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder Umlagen mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluss kann nur dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind.

·      Vereinsvermögen veruntreut

Vor dem Ausschluss muss das auszuschließende Mitglied angehört werden. Gegen den Ausschluss kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Mitgliedervollversammlung zu richten. Diese entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss wird sofort nach der Beschlussfassung wirksam.

Der Ausschluss ist dem ehemaligem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ehemalige Mitglied alle seinen Rechte im Verein.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge. Zur Finanzierung  besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Umlagen werden bei der Mitgliedervollversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.

   

§ 10 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

·      die Mitgliedervollversammlung

·      der Vorstand

·      das Kontrollorgan

§ 11 Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. 

In der Mitgliedervollversammlung hat jedes ordentlicher Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliedervollversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

·      Annahme der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und Anträge der Mitglieder

·      Annahme des Versammlungsprotokolls

·      Entgegennahmen des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands

·      Entgegennahmen des Berichts des Kontrollorgans

·      Festsetzung der Fälligkeit und Höhe der Mitgliederbeiträge und der Umlagen

·      Wahl und Abberufung des Vorstandes

·      Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

·      Beratung und Planung von Aktivitäten.

·      Satzungsänderung

·      Auflösung des Vereins

 

§ 12 Einberufung der Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliedervollversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter (siehe §14) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung mitzuteilen. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliedervollversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn:

 ·      mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

·      Bedenken gegen die Pflichterfüllung und Geschäftsführung des Vorstandes bestehen

·      Das Weiterleben des Vereins gefährdet ist

·      Die Mehrheit des Vorstandes es verlangt.

 

§ 14 Beschlussfähigkeit der Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn mindestens 1/2 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind. Der Sitzungsleiter muss zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit feststellen. Ist die Sitzung nicht beschlussfähig, muss der Sitzungsleiter die Sitzung auflösen. Ist eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist binnen 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist auf Fälle beschlussfähig, darauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Mit einer 2/3- Mehrheit kann die Satzung geändert werden.

 

§ 15 Beschlussfassung in der Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliedervollversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, der aus der Mitte  der Versammlung gewählt wird.

Die Art der Abstimmung schlägt der Versammlungsleiter vor. Die Abstimmung muss auf Antrag eines Mitglieds geheim bzw. mit Stimmzetteln durchgeführt werden.

Soweit nicht anders geregelt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltung bleiben dabei außer Betracht. Nur anwesende Mitglieder können an  Abstimmungen teilnehmen.

Ein Protokoll ist bei jeder Sitzung anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 16 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in.

 

§ 17 Arbeitsteilung des Vorstands

Der/die Schriftführer/in erledigt den laufenden Schriftverkehr nach Maßgabe der Satzung und der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er/Sie fertigt über Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands eine Niederschrift an.

Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vermögen des Vereins und fertigt hierüber einen Kassen bericht an, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

Die Vorstandsmitglieder führen die ihnen obliegenden Geschäfte ehrenamtlich und unparteiisch.

 

§ 18 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Jedes der vier Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Vorstand nach außen zu vertreten.

Zur Vertretung genügt es, wenn zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln( § 26 BGB).

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften und Investitionen mit einem Geschäftswert von über fünfhundert Euro die Mitgliederversammlung ihre Zustimmung erteilen muss.

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat folgende Aufgaben:

·        Vorbereitung und Einladung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung

·        Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

·        Erstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes

·        Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

·        Durchführung von Vorstandssitzungen.

 

§ 19 Wahlordnung  und Amtsdauer des Vorstands

 

1.Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre aus der Gruppe ihre ordentliche Mitglieder den Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.

2.Die Wahl erfolgt geheim mittels Stimmzetteln in einem Wahlgang

3.Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

 

§ 20 Ausscheiden aus den Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglieder während der Amtszeit mit 2/3-Mehrheit abwählen

Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so hat die Mitgliedervollversammlung bei der nächsten Mitgliedervollversammlung den freigewordenen Vorstandsposten durch Wahl neu zu besetzen.

Scheiden zwei oder mehr Mitglieder aus dem Vorstand aus oder wird der Vorstand von seinem Amt entbunden, muss innerhalb vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In diesem Fall muss ein neuer Vorstand nach den Richtlinien der Satzung gewählt werden.

Der alte Vorstand bleibt bis zu Neuwahlen im Amt.

§ 21 Wahlanfechtung

1.  Jedes Mitglied hat das Recht, Wahlen anzufechten.

2.  Die Anfechtung ist binnen 14 nach der Wahl zulässig.

3.  Die Anfechtung ist begründet, wenn der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt hat. 

4.  Die Anfechtungserklärung muss schriftlich innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen.

5.  Anfechtungsgründe müssen in einzelnen genannt, Beweise geführt, Zeuge und Urkunden müssen aufgeführt werden.

6.  Der angerufene Vorstand muss innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Anfechtungserklärung die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen nach Bestimmungen der

Satzung einberufen.

7. Eine Wahl ist ungültig wenn

a.  Ein nicht Wahlberechtigter an den Wahlen teilgenommen hat.

b  Der Gewählte nicht das Recht hat, an den Wahlen teilzunehmen.

 

§ 22 Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl

Jedes Mitglied hat das Recht, die Ungültigkeit einer Wahl festzustellen. Der Antrag auf Feststellung einer Ungültigkeit einer Wahl kann auch mündlich bei dem zuständigen Vorstand erfolgen. Wird eine Wahl für ungültig erklärt, ist unverzüglich Neuwahl innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Richtlinien der Satzung anzuordnen.

 

§ 23 Beschlüsse des Vorstands (Vorstandssitzungen)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter der/die

1.Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Es werden regelmäßige Vorstandsbesprechungen abgehalten; daraus sich ergebende Aufgabenstellungen werden gemeinsam einer Lösung zugeführt. Die Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt.

Mindestens alle zwei Monate sind Vorstandssitzungen einzuberufen.

Wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen, muss eine Vorstandssitzung innerhalb 14 Tagen einberufen werden.

 

§ 24 Kontrollorgan

Das Kontrollorgan besteht aus zwei Mitgliedern. Diese werden für die Dauer von zwei Jahren nach den Bestimmungen des Vereins gewählt.

Aufgaben des Mitglieder des Kontrollorgans:

1. Kritische Begleitung der Arbeit des Vereins mit dem Ziel auf Schwachstelle im Vereinsleben hinzuweisen.

2. Kassenbücher und alle Geldoperationen nach ihrer Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und der Mitgliedervollversammlung einen Bericht ihrer Arbeit vorzulegen.

3. Das Kontrollorgan wird von der Mitgliedervollversammlung gewählt. Mitglieder dieses Organs dürfen nicht dem Vorstand angehören

 

§ 25 Arbeitsausschüsse

Für besondere Aufgaben können auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliedervollversammlung Arbeitsausschüsse gebildet werden.

Über die Zusammensetzung der Mitglieder des Arbeitsausschusses, Dauer und zu behandelnden Thema entscheidet der Vorstand bzw. die Mitgliedervollversammlung.

Die Arbeitsausschüsse arbeiten nach den Richtlinien des Vereins. Mitglieder der Arbeitsausschüsse  wählen aus ihrem Kreis einen Sprecher und einen Protokollführer. Am Ende seiner Arbeit hat der Arbeitsausschuss einen schriftlichen Bericht über seine Arbeit abzuliefern.

 

§ 26 Abstimmungsverhalten

Abstimmungen erfolgen, soweit nicht anders geregelt, durch eindeutiges Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

Für die Beschlussfähigkeit zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht.

 

§ 27 Kassenordnung

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins

Der Vorstand hat ein Konto für den Verein einzurichten

Die Kasse ist vor jeder Mitgliedervollversammlung von Mitgliedern des Kontrollorgans zu prüfen.

Die Annahme der geprüften Abrechungen ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstands

Der Kassenwart ist zu einer geordneten und übersichtlichen Buchführung verpflichtet. Er haftet für fahrlässige und vorsätzliche Schäden.

Über Bankguthaben darf der Kassenwart nur gemeinsam mit dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden für Vereinszwecke verfügen.

 

§ 28 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten  Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine von der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks zur Förderung der afrikanischen Kultur und Verständigung zwischen den Völkern.

 

§ 29 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 8.12.2004in Landshut beschlossen .

 

Landshut, den 8.12.2004